Lizenz

§1 Gegenstand der Lizenz

 

(1) Die Schnick-Schnack-Systems GmbH (im folgenden: Lizenzgeber) hat Firmware entwickelt, mit welcher die jeweils angegebenen Hardware-Produkte (im folgenden: Geräte) des Lizenzgebers intern gesteuert werden und die Original-Version der ursprünglich mit dem Gerät gelieferten Firmware ersetzt wird.

 

DIE FIRMWARE DARF AUSSCHLIESSLICH MIT DEN IN DER BESCHREIBUNG ANGEGEBENEN GERÄTEN DES LIZENZGEBERS VERWENDET WERDEN. EINE ZUWIDERHANDLUNG, INSBESONDERE EIN EINSATZ AUF NICHT ANGEGEBENEN GERÄTEN ODER GERÄTEN VON ANDEREN ANBIETERN, FÜHRT ZUM AUTOMATISCHEN ERLÖSCHEN DER NUTZUNGSBERECHTIGUNG.

 

(2) Der Lizenzgeber überlässt dem Anwender die vorliegende Version der Firmware kostenlos zur Nutzung im Rahmen der vorliegenden Lizenzbedingungen. Der Lizenzgeber räumt dem Anwender im Wege der dinglichen Verfügung bestimmte, nicht ausschließliche Rechte an der Firmware ein. Diese Lizenzbedingungen beschreiben die Grenzen des Rechts, über welches dinglich verfügt wird nach Art, Umfang und Zeitdauer. Die Einräumung der Nutzungsrechte an der Firmware erfolgt auflösend bedingt, solange diese Lizenzbedingungen vom Anwender eingehalten werden. Die Nutzungsrechte des Anwenders an der Firmware enden automatisch, sobald er die Bedingungen dieser Lizenz nicht einhält.

 

(3) Der Lizenzgeber behält sich alle Rechte vor, die dem Anwender nicht ausdrücklich erteilt werden. Der Lizenzgeber bleibt Inhaber sämtlicher Urheber- und Schutzrechte an der Firmware.

 

(4) Diese Lizenzbedingungen gelten auch für zukünftige Patches, Updates, Versionen etc. der Firmware, sofern nicht etwas anderes von dem Lizenzgeber mitgeteilt wird.

 

(5) Die Firmware wird dem Anwender in der Form zur Verfügung gestellt, wie sie ist. Ein Anspruch auf  Pflege oder Weiterentwicklung besteht nicht; ebenso wenig auf Fehlerbeseitigung, es sei denn, der Lizenzgeber hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Der Anwender hat keinen Anspruch auf Support-Dienstleistungen des Lizenzgebers, insbesondere nicht auf eine Support-Hotline. Es bleibt dem Lizenzgeber freigestellt, gegebenenfalls eine Online-Hilfe oder Anwenderdokumentation bereitzustellen, ein Anspruch des Anwenders hierauf besteht jedoch nicht.

 

§2 Nutzungsrechte

 

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Anwender nach Maßgabe dieser Lizenzbedingungen ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Firmware zur Verwendung mit den in der Beschreibung angegebenen Geräten des Lizenzgebers ein.

 

(2) Die Firmware darf ausschließlich mit den in der Beschreibung angegebenen Geräten des Lizenzgebers verwendet werden. Eine Zuwiderhandlung, insbesondere ein Einsatz auf nicht angegebenen Geräten oder Geräten von anderen Anbietern, führt zum automatischen Erlöschen der Nutzungsberechtigung.

 

§3 Vervielfältigungsrechte

Der Kunde ist berechtigt, von der Firmware Kopien für den eigenen Gebrauch zu erstellen, soweit dies zum Download, der Installation, Datensicherung und Nutzung auf den in der Beschreibung angegebenen Geräten erforderlich ist. Die Anfertigung von Vervielfältigungsstücken zwecks Weitergabe an Dritte (siehe § 5) oder die Weitergabe von zuvor für den eigenen Gebrauch angefertigten Vervielfältigungsstücken an Dritte ist unzulässig.

 

§4 Dekompilierung und Firmwareänderungen

 

(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Firmwarecodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Firmware (Reverse-Engineering) und Firmwareänderungen sind nur für den eigenen Gebrauch zulässig und nur zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität der Firmware mit anderen Computerprogrammen sowie zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit einschließlich der Fehlerbeseitigung, soweit sie hierzu erforderlich sind. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung zählt insbesondere der private Gebrauch des Anwenders. Daneben zählt zum eigenen Gebrauch aber auch der beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die eigene Verwendung durch den Anwender oder seiner Mitarbeiter beschränkt und nicht nach außen hin in irgendeiner Art und Weise gewerblich verwertet werden soll.

 

(2) Die Entfernung von Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Firmwarenutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Anwender die Beweislast. § 8 der vorliegenden Vertragsbedingungen ist zu berücksichtigen.

 

(3) Die entsprechenden Handlungen nach Abs. 1 und 2 dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit dem Lizenzgeber stehen, wenn der Lizenzgeber die gewünschten Firmwareänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Dem Lizenzgeber ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Namen des Dritten mitzuteilen.

 

(4) Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerläßlich sind und die notwendigen Informationen auch noch nicht veröffentlicht wurden oder sonstwie zugänglich sind, etwa beim Lizenzgeber erfragt werden können.

 

(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Firmwareidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

 

§5 Weitergabe, Weiterveräußerung und Weitervermietung

 

(1) Sofern der Anwender die Firmware auf einem Datenträger des Lizenzgebers erhalten hat, darf er diesen in unverändertem Zustand unentgeltlich an einen Dritten weitergeben, sofern er die Firmware zuvor von seinen Systemen vollständig (einschließlich aller Vervielfältigungen) entfernt hat. Sofern der Anwender die Firmware in unkörperlicher Form erhalten hat, z.B. im Wege des Downloads von der Internetseite des Lizenzgebers, ist eine Weitergabe, auch wenn sie unentgeltlich ist, nicht gestattet.

 

(2) Veröffentlichungen innerhalb von unentgeltlichen Software-Sammlungen (z.B. im Internet oder auf CD-ROM) oder als Bookware, sind nur zulässig, sofern der Empfänger die Geltung dieser Lizenzbedingungen akzeptiert und der Lizenzgeber einer Weitergabe zuvor zustimmt.

 

(3) Eine entgeltliche Überlassung der Firmware an Dritte, z.B. eine Veräußerung oder Vermietung, ist dem Anwender nicht gestattet.

 

§6 Gewährleistung

 

(1) Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Firmwarefunktionen den spezifischen Anforderungen des Anwenders genügen oder mit Komponenten in der speziellen Hardwarekonfiguration beim Anwender zusammenarbeiten.

 

(2) Aufgrund der Tatsache, daß der Lizenzgeber dem Anwender die Firmware kostenlos überläßt, leistet der Lizenzgeber nur für arglistig verschwiegene Mängel Gewähr. Dies geschieht nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.

 

(3) Sollte der Anwender Fehler in der Firmware entdecken, so teilt er diese bitte dem Lizenzgeber mit, damit sie gegebenenfalls behoben werden können. Ein Anspruch auf Fehlerbehebung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden.

 

§7 Haftung

 

(1) Aufgrund der Tatsache, daß der Lizenzgeber dem Anwender die Firmware kostenlos überläßt, haftet der Lizenzgeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; bei Vorsatz unbeschränkt und bei grober Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare, typischerweise auftretende Schäden. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.

 

(2) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des Lizenzgebers.

 

(3) Die Haftung für Leib, Leben oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

§8 Informationspflichten

 

Der Anwender ist dazu verpflichtet, dem Lizenzgbeber die Entfernung einer Schutzroutine aus dem Firmwarecode schriftlich anzuzeigen. Die für eine derartige erlaubte Firmwareänderung notwendige Störung der Firmwarenutzung muß der Anwender möglichst genau umschreiben. Die Umschreibungspflicht umfaßt eine detaillierte Darstellung der aufgetretenen Störungssymptome, der vermuteten Störungsursache sowie insbesondere eine eingehende Beschreibung der vorgenommenen Firmwareänderung.

 

§9 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen

 

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anwenders werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lizenzgeber stimmt deren Verwendung im Einzelfall schriftlich zu.

 

§10 Schriftform

 

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Lizenzbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen des Lizenzgebers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Lizenzgeber hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.

 

§11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

(1) Im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus dieser Firmware-Lizenz ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anzuwenden. Ist der Anwender Verbraucher, bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt.

 

(2) Sofern der Anwender Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieser Firmware-Lizenz entstehen, Köln Gerichtsstand.